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   VerfGH Bayern, 11.02.2009 - 87-VI-07   

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https://dejure.org/2009,28108
VerfGH Bayern, 11.02.2009 - 87-VI-07 (https://dejure.org/2009,28108)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11.02.2009 - 87-VI-07 (https://dejure.org/2009,28108)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 87-VI-07 (https://dejure.org/2009,28108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Abweisung einer Vollstreckungsabwehrklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen zu einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde am Maßstab des Rechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots; Grenzen der Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen durch den ...

  • beck.de PDF

    ZPO § 286; BayVerf. Art. 91
    Bedeutung beeideter Aussagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beweiswert einer beeideten Aussage nicht höherer als der einer unbeeideten! (IBR 2010, 1024)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1433
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2009 - 87-VI-07
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 178/180).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2009 - 87-VI-07
    Es hat im Zusammenhang mit der bankmäßigen Behandlung des Darlehens einen typischen Geschehensablauf verneint und den Vorgang als durch individuelle Verhaltensweisen geprägt angesehen (vgl. BGH vom 19.7.2004 = NJW 2004, 2664/2666; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, RdNr. 166 vor § 249).
  • BGH, 17.06.1997 - X ZR 119/94

    Führung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2009 - 87-VI-07
    Hiernach unterliegt das Gericht, außer im Fall gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, keiner Bindung, beurteilt vielmehr frei den Gang der Verhandlung, den Wert der einzelnen Beweismittel unter Berücksichtigung der ihnen eigenen Fehlerquellen, legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken und zieht Folgerungen aus dem Verhalten von Parteien und Zeugen (BGH vom 17.6.1997 = NJW 1998, 79; BGH vom 3.2.1998 = NJW 1998, 2736; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, RdNr. 2 a zu § 286).
  • BGH, 03.02.1998 - VI ZR 356/96

    Verwertung mechanischer Aufzeichnungen aufgrund mündlicher Mitteilungen Dritter;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2009 - 87-VI-07
    Hiernach unterliegt das Gericht, außer im Fall gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, keiner Bindung, beurteilt vielmehr frei den Gang der Verhandlung, den Wert der einzelnen Beweismittel unter Berücksichtigung der ihnen eigenen Fehlerquellen, legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken und zieht Folgerungen aus dem Verhalten von Parteien und Zeugen (BGH vom 17.6.1997 = NJW 1998, 79; BGH vom 3.2.1998 = NJW 1998, 2736; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, RdNr. 2 a zu § 286).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2009 - 87-VI-07
    Aus dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten Grundsatz lässt sich kein subjektives Recht und insbesondere kein Grundrecht ableiten, sodass hierauf die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 = VerfGH 57, 7/10; VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/65; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu Art. 3, RdNr. 13 zu Art. 120).
  • VerfGH Bayern, 23.08.2006 - 110-VI-05
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.02.2009 - 87-VI-07
    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 = VerfGH 59, 200/203 f.).
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Dabei führte die Vereidigung des Zeugen nicht zu einem höheren Beweiswert seiner Bekundungen im Vergleich zu unbeeideten Bekundungen der anderen Zeugen (statt aller BayVerfGH v. 11.02.2009 - Vf. 87-VI-07, NJW-RR 2009, 1433) und/oder der Anhörung der Klägerin bzw. des Beklagten zu 1).
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